SATZUNG

Verein zur Unterstützung der ambulanten Krebstherapie e.V.  

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Name des Vereins lautet:
  2. Verein zur Unterstützung der ambulanten Krebstherapie e.V.
  3. Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Potsdam.
  4. Er wurde im Vereinsregister des Amtsgerichtes Potsdam - Stadt unter der Register-Nr. 6846 P eingetragen.
  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der ambulanten Krebstherapie.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    1. Unterstützung der ambulanten Tumortherapie und der davon betroffenen Patienten sowie deren Angehörigen
    2. Organisation von Weiterbildungsveranstaltungen für tumorerkrankte Patienten
    3. Durchführung von ergänzenden Angeboten zur ambulanten Tumortherapie wie z.B. Ernährungsberatungen, Kosmetikworkshops etc.
    4. Schaffung von Möglichkeiten für betroffene Patienten, ambulante Therapieerfahrungen auszutauschen
    5. Öffentlichkeitsarbeit

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht. Die Mitglieder erhalten kein Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
  4. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
  5. Eine Änderung des Vereinszweckes darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

§ 4 Mitgliedschaft des Vereins

Der Verein kann die Mitgliedschaft in der LAGO Landesarbeitsgemeinschaft Onkologische Versorgung Brandenburg e.V. beantragen

§ 5 Mitglieder des Vereins

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 1. des jeweils folgenden Halbjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
  4. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 1 Monat im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
  5. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschliessungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereines sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle ordentlichen Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 2 Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
  4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  5. Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (4) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzungnicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde.
    Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet offen statt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (1) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
  4. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Rechungsprüfer entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereines.
  6. Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungenund Vereinsauflösungen zu beschließen.
  7. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.
  8. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
    1. Gebührenbefreiungen;
    2. Aufgaben des Vereins;
    3. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz;
    4. Beteiligung an Gesellschaften;
    5. Aufnahme von Darlehen ab Euro 10.000,- ;
    6. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich;
    7. Mitgliedsbeiträge;
    8. Satzungsänderungen;
    9. Auflösung des Vereins.
  9. Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 3 Personen. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
  2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  4. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 2 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.
    Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 2 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
  5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Über Konten des Vereins kann nur der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam verfügen.
  6. Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGBeinen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und -ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.
  7. Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.
  8. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 10 Protokolle

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

§ 11 Tarifverträge

Auf hauptamtliche Beschäftigte des Vereins werden der Bundesangestelltentarifvertrag BAT-VKA) mit Anlagen in seiner jeweils für die Gemeinden gültigen Fassung angewendet.

§ 12 Vereinsfinanzierung

  1. Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
    1. Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen;
    2. Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder
    3. Mitgliedsbeiträge von Fördermitgliedern
    4. Spenden
    5. Zuwendungen Dritter, z.B. der freien Wohlfahrtspflege, Industrie
  2. Der Gründungsbeitrag der ordentlichen Mitglieder beträgt Euro 100,00 fällig am (Tag der Eintragung). Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, z.Zt. einmalig Euro 100 jährlich, fällig zum 31.01. des laufenden Jahres für das Jahr. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Fördermitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag in Höhe vom Euro 25,- der einmalig zum 31.01. des laufenden Jahres für das Jahr zu entrichten ist.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Brandenburgische Krebsgesellschaft e.V., die dieses zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Potsdam-Stadt, den 27.10.2006